§1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen SonntagsDialoge
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
- Der Sitz des Vereins ist die Hansestadt Lübeck
§2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)
- a) Zwecke des Vereins sollen die Förderung mildtätiger Zwecke, Förderung der Hilfe für politisch, rassisch und religiös verfolgte Flüchtlinge, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements sein.
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das regelmäßig stattfindende „Offene Frühstück“ mit LübeckerInnen und Neu-BürgerInnen aller Nationen und Kulturkreise zum gegenseitigen Kennenlernen und Schaffung einer Vertrauensbasis. Weiterhin durch hieraus entstehende Projekte, wie beispielsweise Fahrradwerkstatt, Nähkurs, PC-Training, Theorie-Führerscheinprüfung, sportliche Aktivitäten oder anderes. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann bis zum Mitgliederentscheid mit einfacher Mehrheit ein Ruhen der Mitgliedschaft aussprechen.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Erlöschen.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§4 Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und zwei Beisitzern.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jede/r von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindesten 2/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter sind die Vorsitzenden, sollten beide abwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und/oder des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und der Protokollantin/dem Protokollant unterschrieben werden.
§6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Förderverein Altstadtbad Krähenteich; An der Mauer 51/2; 23552 Lübeck, der es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
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