Unsere Vereinssatzung wird durch folgende Vereinsordnung ergänzt (verabschiedet in der Mitgliederversammlung am 24.10.2024)

Geschäftsordnungsbeschlüsse zur Vereinssatzung SonntagsDialoge e.V.

I. Zu § 4 Nr. 1 der Vereinssatzung 

Die Mitgliederversammlung beschließt für die Zusammensetzung des Gesamtvorstandes entsprechend der gelebten Praxis nachfolgende Geschäftsordnung: 

  1. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann die Mitgliederversammlung ergänzend zu den zwei  Pflichtbeisitzer:innen bis zu acht weitere Beisitzer:innen in den Gesamtvorstand wählen. Mit der Wahl ist die Zuständigkeit für das jeweilige Aufgabengebiet festzulegen. Dieses kann auch die Unterstützung der jeweiligen Aufgaben der/des 1. und 2. Vorsitzenden sowie der Kassenwartin/des Kassenwarts umfassen. Die ausschließliche Vertretungsberechtigung der/des 1. und 2. Vorsitzenden und die Verantwortlichkeit der Kassenwartin/des Kassenwarts bleiben unberührt. 
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand wird zudem ermächtigt, für vakante Aufgabengebiete Beisitzer:innen  kommissarisch zu berufen, wobei die Gesamtzahl nach Satz 1 nicht überschritten werden darf. Diese sollen in der zeitlich auf die Berufung folgenden Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt werden. 
  3. Der Gesamtvorstand trifft sich zur wechselseitigen Information und Abstimmung in regelmäßigen, mindestens zweimonatigen Abständen. Termine und Einladungen hierzu werden vom vertretungsberechtigten Vorstand eine Woche im Voraus versandt.

II. Zu § 3 Nr. 3 und 6 der Vereinssatzung

Die Mitgliederversammlung beschließt den jährlichen Mitgliedsbeitrag mit zwölf Euro pro Mitglied, jeweils fällig spätestens zum 31. Januar eines laufenden Jahres. Hierbei handelt es sich um einen Mindestbeitrag, die Mitglieder können zur Förderung der Vereinszwecke freiwillig höhere Mitgliedsbeiträge überweisen. 

Mitgliedsbeiträge sind wie Spenden steuerlich absetzbar, zum Nachweis reicht in der Regel der Überweisungsbeleg/Kontoauszug. Bei Bedarf wird eine Spendenbescheinigung ausgestellt. 

Erfüllt ein Mitglied seine Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung für zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht, begründet dies eine grobe Verletzung im Sinne des § 3 Nr. 3 und berechtigt Vorstand und Mitgliederversammlung, durch Ausschluss die Mitgliedschaft zu beenden. 

III. Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.